Satzung von Pro Romania e.V.
Stand 23.03.2000
§1 Name und Sitz 5)
- Der Verein trägt den Namen Pro Romania e. V.
- Sitz des Vereins ist Schmelz-Dorf.
§2 Zweck und Aufgaben 1)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist es, der rumänischen Bevölkerung Hilfestellung zu
geben bei der Überwindung der wirtschaftlichen und sozialen Notlage. Der
Verein macht sich dabei insbesondere zur Aufgabe:
- Aufbau und Förderung von Partnerschaftsbeziehungen zwischen Deutschen
und Rumänen.
- Vermittlung freiheitlichen Gedankengutes und technischen Know-hows als
Hilfe zur Selbsthilfe.
- Organisation und Durchführung von Hilfstransporten.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er hält Verbindung
zu Organisationen und Einrichtungen in Deutschland und in Rumänien, die
gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§3 Mitgliedschaft 7)
- Mitglieder des Vereins können sein:
- natürliche Personen
- juristische Personen und nicht rechtsfähige Körperschaften
- Personengesellschaften
- Die Mitgliedschaft beginnt:
- bei natürlichen Personen durch dem Vorstand gegenüber abzugebende
schriftliche Beitrittserklärung
- bei Mitgliedern nach 3.1.2 und 3.1.3 durch Zustimmung des Vorstands
nach schriftlicher Beitrittserklärung
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der bis spätestens 1. Oktober
zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.
- Die Ausschließung eines Mitgliedes ist bei grob vereinsschädigendem
Verhalten oder sonst aus wichtigem Grunde möglich. Sie wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
- Wird der Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann dem Mitglied
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmt werden. Nach Ablauf
der Frist kann die Mitgliedschaft zum Jahresende gekündigt werden. Ist die
Kündigung wirksam, so ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und
Pflichten. Sie endet, wenn die Kündigung von der Mitgliederversammlung
bestätigt wird.
§4 Beiträge 2)
- Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden insbesondere durch
Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
- Die Mindestbeiträge für
- Mitglieder nach §3,3.1.1
- Mitglieder nach §3,3.1.2
- Mitglieder nach §3,3.1.3
werden jeweils gesondert und jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Organe
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören
an:
- alle Mitglieder nach §3,3.1.1
- die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder nach §3,3.1.2 und §3,3.1.3
Die Mitgliederversammlung regelt im Sinne des §32 BGB alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung vom
Vorstand zu besorgen sind.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des
Vorstandes
- die Auflösung des Vereins im Rahmen des §41 BGB.
- die Änderung der Satzung im Rahmen des §33 BGB.
- die Festsetzung der Beiträge im Sinne des §4 der Satzung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zu Beginn des
Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März statt.
- Eine außerordentliche ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen
von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 2
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Über
Anträge zur Ergänzung der Tagesortung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll
geführt.
§7 Vorstand 4) 6)
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand im Sinne des BGB (vertretungsberechtigter Vorstand). Ihm
gehören - jeweils mit Einzelvertretungsmacht - an:
- der 1. Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassierer(in)
- der/die Organisationsleiter(in)
- der Vorstand kann erweitert werden durch:
- den/die Schriftführer(in)
- den/die Materialwart(frau)
- den/die Beauftragte(n) für Öffentlichkeitsarbeit
- höchstens vier Beisitzer(innen)
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und
vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
§8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9 Auflösung 3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vereinsvermögen an die Schule für Gehörlose, Blinde und Sehbehinderte in
Lebach.
§10 Eintragung
Der Verein soll eingetragen werden in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Lebach. Er strebt den Status der Gemeinnützigkeit an.
§11 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde am 31.05.1992 in der Gründungsversammlung beschlossen
und tritt mit Eintragung in Kraft.
Schmelz-Dorf, 31.05.1992
5) geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 26.03.2000
1) geändert und ergänzt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 18.10.1992
7) 3.5 hinzugefügt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung 26.03.2000
2) 4.3 und 4.4 hinzugefügt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.1992
4) geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 08.02.1998
6) geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 26.03.2000
3) geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 30.01.1994